Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen (vgl. § 18 Abs. 1).
Richterzuständigkeit
§ 16.
Die Führung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist dem Richter vorbehalten und richtet sich nach dem Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
20012649
Dokumentnummer
NOR40263907
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)