Praktische Ausbildung
§ 8.
(1) Die praktische Ausbildung für Prüferinnen und Prüfer der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1 bzw. v1 sowie der Verwendungsgruppe A2 in den Funktionsgruppen 7 und 8 bzw. der Entlohnungsgruppe v2 in den Bewertungsgruppen 5 und 6 setzt sich zusammen aus:
- 1. der praktischen Verwendung am Stammarbeitsplatz in der Probezeit sowie
- 2. der praktischen Verwendung auf Arbeitsplätzen, die einer anderen Organisationseinheit als der Stammarbeitsplatz zugeordnet sind:
- a. Praxistage im Ausmaß von 16 Arbeitstagen im Rechnungshof und
- b. Absolvierung einer Gastprüfung.
- 3. Mitwirkung an der Ordnungsmäßigkeits- und Belegprüfung gemäß § 9 Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144/1948, in der geltenden Fassung.
(2) Die praktische Ausbildung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwendungsgruppe A2 in den Funktionsgruppen 1 bis 6 bzw. der Entlohnungsgruppe v2 in den Bewertungsgruppen 1 bis 4 sowie der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A3 bzw. v3 setzt sich zusammen aus:
- 1. der praktischen Verwendung am Stammarbeitsplatz in der Probezeit sowie
- 2. der praktischen Verwendung auf einem Arbeitsplatz oder mehreren Arbeitsplätzen im Rechnungshof, der bzw. die einer anderen Organisationseinheit als der Stammarbeitsplatz zugeordnet ist bzw. sind, im Ausmaß von 10 Arbeitstagen (Praxistage).
(3) Die Praxistage dienen dem abteilungsübergreifenden Wissenstransfer, dem interdisziplinären Kompetenzaufbau und dem ganzheitlichen Organisations- und Prozessverständnis.
(4) Unter einer Gastprüfung gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b ist die Mitwirkung an einer Gebarungsüberprüfung zu verstehen. Sie ist in einer anderen als der eigenen Organisationseinheit zu absolvieren. Nach budgetärer Maßgabe kann sie auch in einer anderen Institution der öffentlichen Finanzkontrolle absolviert werden.
(5) Die praktische Ausbildung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A4 und A5 bzw. v4 erfolgt im Rahmen der praktischen Verwendung am Stammarbeitsplatz in der Probezeit.
Schlagworte
Verwendungsgruppe, Ordnungsmäßigkeitsprüfung
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2026
Gesetzesnummer
20012647
Dokumentnummer
NOR40281586
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