In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
§ 13.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes, BGBl. II Nr. 414/2003, außer Kraft.
(2) Grundausbildungen, deren Ausbildungspläne bis zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt genehmigt wurden, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Bestimmungen abzuschließen. Im Einzelfall kann davon abgesehen werden, sofern dies mit den in der Verordnung festgesetzten Zielen vereinbar ist und dies von der oder dem Bediensteten gewünscht wird.
(3) § 7 Abs. 2 sowie § 13 Abs. 2 erster Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2025 treten mit 1. Oktober 2025 in Kraft.
(4) Bedienstete des Rechnungshofes, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens nach Abs. 3 den Universitätslehrgang Public Auditing gemäß der Verordnung über einen Studienplan für den Universitätslehrgang Public Auditing, Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien, 27. Stück, Nr. 127 vom 5. April 2017, geändert durch Verordnung Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien, 34. Stück, Nr. 206 vom 17. Mai 2023, aufgenommen haben, sind berechtigt, diesen Universitätslehrgang in der am 30. September 2025 geltenden Fassung bis Ende des Sommersemester 2027 abzuschließen. Wird das Studium nicht fristgerecht abgeschlossen, sind die Bediensteten für das weitere Studium dem Studienplan für den Universitätslehrgang Public Auditing, Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien, 17. Stück, Nr. 101 vom 29. Jänner 2025 zu unterstellen.
(5) Bedienstete des Rechnungshofes sind nach Zustimmung der Dienstbehörde berechtigt, sich während der Zulassungsfristen der zuständigen Universität freiwillig dem Studienplan des Universitätslehrganges Public Auditing, Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien, 17. Stück, Nr. 101 vom 29. Jänner 2025 zu unterstellen.
(6) § 7 Abs. 4 sowie § 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 311/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Praxistage, welche aufgrund des § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bzw. Abs. 4 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 203/2024 absolviert wurden, werden als Praxistage gemäß § 8 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 311/2026 angerechnet.
Schlagworte
Inkrafttreten
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2026
Gesetzesnummer
20012647
Dokumentnummer
NOR40281587
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