§ 3.
Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte und am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 2 genannten internationalen Finanzinstitution zu erstellen und dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2024
Gesetzesnummer
20012643
Dokumentnummer
NOR40263485
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