§ 1.
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 43.01.05 der Untergliederung 43 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2025 bis 2041 in der Höhe von bis zu 820 Millionen Euro für die Zwecke der Bedeckung der Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs zu begründen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Gesetzesnummer
20012637
Dokumentnummer
NOR40263009
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