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§ 9 WFöG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.2026

Auskunftspflicht

§ 9.

Fördernehmer nach diesem Bundesgesetz sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus und der Abwicklungsstelle sowie sonstigen zuständigen Behörden jederzeit auf Anfrage Einsicht in alle für die Abwicklung der Förderung relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20012636

Dokumentnummer

NOR40280061

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