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§ 3 WFöG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.2026

Gegenstand

§ 3.

(1) Zur Erreichung des Ziels dieses Bundesgesetzes werden die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Umwandlung von Strom in erneuerbaren Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs in Österreich gefördert.

(2) Förderungen gemäß Abs. 1 werden im Rahmen wettbewerblicher Auktionen in den Jahren 2024 bis 2027 vergeben und in Form einer fixen Prämie als Zuschlag pro Einheit erzeugter Menge erneuerbaren Wasserstoffs nicht biogenen Ursprungs für eine Laufzeit von zehn Jahren gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20012636

Dokumentnummer

NOR40280058

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