§ 2.
Diese Verordnung tritt mit 1. August 2024 in Kraft. Der Richtsatz gemäß § 1 ist auf jene Angebote oder Nachfragen anzuwenden, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung gelegt oder gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2024
Gesetzesnummer
20012633
Dokumentnummer
NOR40262955
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