1. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 1 erster Satz zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten. 2. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz zwischen dem Bund und dem Land Kärnten mit 1. August 2024 und zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich mit 1. Oktober 2024 in Kraft getreten.
Artikel 17
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2024
Gesetzesnummer
20012630
Dokumentnummer
NOR40262938
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