Evaluierung
§ 13.
Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Klimagärtnerin/ Klimagärtner ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2030 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung in die Regelausbildung an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß § 31 Abs. 7 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969 in der jeweils geltenden Fassung, vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Gesetzesnummer
20012628
Dokumentnummer
NOR40262904
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)