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§ 10 Elektronik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Spezialmodul „Eisenbahntelekommunikationstechnik“

§ 10.

Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules „Eisenbahntelekommunikationstechnik“:

10. Kompetenzbereich: Eisenbahntelekommunikationstechnik

Die auszubildende Person kann

  1. 10.1.1 Kundinnen/Kunden in Fragen der Eisenbahntelekommunikationstechnik beraten.
  1. 10.1.2 Betriebspläne (Lageplan, Apparatebild) lesen und daraus benötigte Informationen entnehmen.
  1. 10.1.3 den Instandhaltungsprozess (Inspektion, Wartung, Instandsetzung, Entstörung, Betriebsführung, Dokumentation, Arbeitseinsatzplanung, Schnittstellen) erläutern.
  1. 10.1.4 die relevanten Gesetze, Verordnungen und Normen für Energietechnik bei Eisenbahnen sowie die betriebsspezifischen Regelwerke bei ihren Tätigkeiten beachten.
  1. 10.1.5 die Arbeits- und Anlagenverantwortung im Rahmen ihren Tätigkeiten berücksichtigen.
  1. 10.1.6 die wiederkehrenden Prüfungen an Anlagen durchführen.
  1. 10.1.7 den Aufbau und die Funktion der betriebsspezifischen Kommunikationsanlagen (zB Betriebsfernsprechanlagen, Bündelfunkanlagen, Zugfunkanlagen wie zB GSM-R [Global System for Mobile Communications-Rail(way)]) beschreiben und deren Programmierung und Parametrisierung grundlegend erläutern.
  1. 10.1.8 die eisenbahnspezifischen Besonderheiten bei der Herstellung, Betriebsführung und Instandsetzung von Daten- und Telefonanschlüssen sowie Übertragungstechniksystemen darstellen.
  1. 10.1.9 den Aufbau und die Funktion der Zuglaufcheckpoints, Zugbeeinflussungssysteme, Videoanlagen, Lautsprecheranlagen, Uhrenanlagen, automatischen Zugzielanzeigeanlagen, rechnergestützten Zugüberwachung beschreiben und deren Programmierung und Parametrisierung grundlegend erläutern.
  1. 10.1.10 Bedienplätze an Zuglaufcheckpoints, Videoanlagen, Lautsprecheranlagen, Uhrenanlagen, automatischen Zugzielanzeigeanlagen und rechnergestützten Zugüberwachungen errichten, in Betrieb nehmen, prüfen und dokumentieren.
  1. 10.1.11 den Aufbau und die Funktion der Kabeltechnik (ober- und unterirdischer Leitungsbau) und von Stromversorgungsanlagen sowie die dazu notwendigen eisenbahnspezifischen Dokumentationsverfahren beschreiben.
  1. 10.1.12 Spleissverbindungen, Rangierungen und Auflagen am Hauptverteiler bei Kupfer- und Lichtwellenleiterkabeln herstellen.
  1. 10.1.13 Übertrager anschalten.
  1. 10.1.14 Help-Desk Systeme und Workflow-Systeme zur Abwicklung von Kundenbestellungen bedienen.
  1. 10.1.15 Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehlerdiagnosen erstellen und Sofortmaßnahmen ergreifen.
  1. 10.1.16 Fehler, Mängel und Störungen an Anlagen der Eisenbahntelekommunikationstechnik eingrenzen, auffinden und beheben.
  1. 10.1.17 die Betriebsabwicklung im Eisenbahnbetrieb (zB Organisation, Betriebsbereiche, Zuständigkeiten, Schnittstellen, Normenwesen) im Überblick darstellen.
  1. 10.1.18 die ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften im Eisenbahnbetrieb beachten sowie sich sicherheitsrelevant im Bereich von Gleisen und im Bereich von Bahnstromanlagen verhalten und Schutzmaßnahmen anwenden.
  1. 10.1.19 Vorschriften für Sicherungsposten anwenden.
 

Schlagworte

Arbeitsverantwortung, Datenanschluss, Kupferkabel, Arbeitnehmerin

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20012627

Dokumentnummer

NOR40262877

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