Lehrberuf Faserverbundtechnik
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Faserverbundtechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2) Die Ausbildung im Lehrberuf Faserverbundtechnik kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 begonnen werden.
(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Gesetzesnummer
20012625
Dokumentnummer
NOR40262835
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