vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Faserverbundtechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Lehrberuf Faserverbundtechnik

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Faserverbundtechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) Die Ausbildung im Lehrberuf Faserverbundtechnik kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 begonnen werden.

(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20012625

Dokumentnummer

NOR40262835

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)