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§ 2 Anpassung des im Stromkostenzuschussgesetz festgelegten oberen Referenzenergiepreises sowie Verlängerung der Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Verlängerung der Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses

§ 2.

(1) Für Begünstigte gemäß § 4 Abs. 1 SKZG wird die Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses um den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024 verlängert. Er wird für jede zusätzliche Person gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 SKZG, für die zum Stichtag 1. Juli 2024 die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, in Höhe von 52,50 Euro einmalig gewährt. Ein Antrag auf den Stromkostenergänzungszuschuss gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 lit. c SKZG für diesen Zeitraum kann vom 2. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024 gestellt werden. Anträge für die gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 lit. a SKZG festgelegten Zeiträume können bis zum 31. Dezember 2024 gestellt werden.

(2) Für Begünstigte gemäß § 4 Abs. 2 SKZG wird die Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses um den Zeitraum vom 1. Jänner 2025 bis 30. Juni 2025 verlängert. Er wird für jede zusätzliche Person gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 SKZG, für die zum Stichtag 1. Jänner 2025 die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, in Höhe von 52,50 Euro einmalig gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024

Gesetzesnummer

20012618

Dokumentnummer

NOR40262745

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