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Artikel 19 Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ruanda

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Artikel 19

Sicherheit im Luftverkehr

  1. 1. Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragsparteien erneut, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen zu schützen, ein integraler Bestandteil dieses Abkommens ist. Ohne die Allgemeingültigkeit ihrer völkerrechtlichen Rechte und Pflichten einzuschränken, werden die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit dem am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Übereinkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen2, dem am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen3 und dem am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt4, das am 24. Februar 1988 in Montreal unterzeichnete Protokoll zur Bekämpfung unrechtmäßiger Gewalttaten auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen5, und das am 1. März 1991 in Montreal unterzeichnete Übereinkommen über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zwecke des Aufspürens6 sowie jeder anderen Übereinkunft über die Sicherheit der Zivilluftfahrt, der die beiden Parteien beitreten, handeln.
  2. 2. Die Vertragsparteien leisten einander auf Ersuchen jede erforderliche Hilfe, um die widerrechtliche Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen und andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit dieser Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzung, von Flughäfen und Flugnavigationseinrichtungen sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
  3. 3. Die Vertragsparteien handeln zumindest in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation festgelegten und als Anhänge zum Übereinkommen bezeichneten Luftsicherheitsbestimmungen und technischen Anforderungen, soweit diese Sicherheitsbestimmungen und Anforderungen auf die Vertragsparteien anwendbar sind. Sie verlangen, dass Betreiber von Luftfahrzeugen, die in ihrem Register eingetragen sind, oder Betreiber von Luftfahrzeugen, die ihren Hauptgeschäftssitz oder ihren ständigen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet haben, oder, im Falle der Republik Österreich, Betreiber von Luftfahrzeugen, die gemäß den EU-Verträgen im Hoheitsgebiet Österreichs niedergelassen sind und eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union erhalten haben, sowie die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet, in Übereinstimmung mit diesen Luftsicherheitsbestimmungen handeln.
  4. 4. Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass diese Luftfahrzeugbetreiber verpflichtet sind, die in Absatz 3 genannten Luftsicherheitsbestimmungen und -anforderungen zu beachten, wie sie von der anderen Vertragspartei für den Einflug in das, den Ausflug aus dem oder den Aufenthalt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei gefordert werden. Für den Einflug in das Hoheitsgebiet Österreichs, den Ausflug aus dem Hoheitsgebiet Österreichs oder den Aufenthalt im Hoheitsgebiet Österreichs sind die Luftfahrzeugbetreiber verpflichtet, die Luftsicherheitsvorschriften in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union einzuhalten. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet angemessene Maßnahmen wirksam angewendet werden, um das Luftfahrzeug zu schützen und um Fluggäste, Besatzung, Handgepäck, Gepäck, Fracht und Vorräte des Luftfahrzeugs vor und während des Einsteigens oder Beladens zu kontrollieren. Jede Vertragspartei prüft auch positiv jedes Ersuchen der anderen Vertragspartei um angemessene besondere Sicherheitsmaßnahmen, um einer besonderen Bedrohung zu begegnen.
  5. 5. Kommt es zu einem Vorfall oder der Androhung eines Vorfalls der widerrechtlichen Inbesitznahme ziviler Luftfahrzeuge oder anderer widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzung, von Flughäfen oder Flugnavigationseinrichtungen, unterstützen die Vertragsparteien einander durch Erleichterung der Kommunikation und andere geeignete Maßnahmen, die darauf abzielen, einen solchen Vorfall oder eine solche Androhung rasch und sicher zu beenden.
  6. 6. Sollte eine Vertragspartei berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass die andere Vertragspartei von den Luftsicherheitsbestimmungen dieses Artikels abgewichen ist, können die Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei um sofortige Beratungen mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei ersuchen. Wird innerhalb von fünfzehn (15) Tagen ab dem Datum dieses Ersuchens keine zufriedenstellende Einigung erzielt, stellt dies einen Grund dafür dar, die Betriebsgenehmigung und die technischen Erlaubnisse eines Flugzeugs des (der) von dieser Vertragspartei benannten Luftfahrtunternehmen zurückzuhalten, zu widerrufen, einzuschränken oder mit Auflagen zu versehen. Wenn ein Notfall dies erfordert, kann eine Vertragspartei vor Ablauf von fünfzehn (15) Tagen vorläufige Maßnahmen ergreifen. Jede in Übereinstimmung mit diesem Absatz getroffene Maßnahme wird eingestellt, sobald die andere Vertragspartei die Sicherheitsbestimmungen dieses Artikels einhält.

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2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008.

3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974.

4 Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974.

5 Kundgemacht in BGBl. Nr. 63/1990.

6 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 135/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008.

Schlagworte

Luftsicherheitsanforderung

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

20012598

Dokumentnummer

NOR40262335

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