Zuständigkeit
§ 73.
(1) Strafbehörde ist, wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Vorschriften der §§ 69 und 70 sind nicht anzuwenden, wenn die Tat eine von den Gerichten zu verfolgende, strafbare Handlung begründet.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Gesetzesnummer
20012588
Dokumentnummer
NOR40262159
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)