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§ 7 TGG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Übertragung bestimmter Aufgaben

§ 7.

(1) Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau kann bestimmte, vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mittels Verordnung definierte, Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder anderer amtlichen Tätigkeiten gemäß den Art. 28 bis 33 OCR an Dritte übertragen. Die beauftragten Stellen oder Personen sind an die Weisungen jener Behörde gebunden, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuständig ist. Das Handeln dieser Stellen oder Personen ist jener Behörde zuzurechnen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuständig ist.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann Mitglieder der Beiräte gemäß § 9 oder andere Sachverständige als Experten für die Abklärung von Seuchenausbrüchen bestellen. Diese sind berechtigt, unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit und aller Erfordernisse des Datenschutzes, Einsicht in alle Unterlagen, einschließlich der einschlägigen Datenbanken der zuständigen Behörden, der befassten Tierärztinnen und Tierärzte sowie Unternehmern und Heimtierhaltern zu nehmen, sowie mit den genannten Personen und Betrieben direkt Kontakt aufzunehmen, soweit dies zur Vorbereitung der Abklärung des Ausbruchs erforderlich ist. Die Veterinärbehörden der Länder sind verpflichtet, diesen Experten auf Verlangen alle zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Diese Experten sind an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gebunden. Ihr Handeln wird dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugerechnet.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20012588

Dokumentnummer

NOR40262093

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