vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 59 TGG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Höhe der Entschädigungen für Tiere und Gegenstände

§ 59.

(1) Die Entschädigung für Tiere gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 und § 57 Abs. 3 ist nach Maßgabe des Werttarifes gemäß Abs. 2 zu leisten.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen einen Werttarif für den Entschädigungswert von Tieren gemäß § 57 Abs. 1 sowie im Falle einer Feststellung gemäß § 57 Abs. 3 auch für diese festzulegen.

(3) Die Entschädigung für Gegenstände gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 ist nach Maßgabe des gemeinen Wertes zum Zeitpunkt vor der Beschädigung oder Vernichtung zu leisten.

(4) Die Entschädigung für Vermögensschäden in Folge von einer Maßnahme gemäß § 40 Abs. 1 Z 11 ist nach Maßgabe des gemeinen Wertes zum Zeitpunkt der Setzung der Maßnahme zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20012588

Dokumentnummer

NOR40262145

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)