Referenzlabor
§ 53.
(1) Kann an Ort und Stelle die Krankheit nicht festgestellt werden, so ist das Untersuchungsmaterial an die AGES, Institut für Bienenkunde, einzusenden
(2) Von der Feststellung einer Bienenseuche sind der örtlich in Betracht kommende Verband der Bienenzüchter und die Landwirtschaftskammer von der Behörde zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Gesetzesnummer
20012588
Dokumentnummer
NOR40262139
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