Tollwut
§ 48.
(1) Hunde und Katzen, bei welchen der Verdacht auf eine Infektion mit dem Rabies-Virus besteht, sind bis zum Ergebnis der Untersuchung gemäß Art. 35 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) 2020/689 hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen, ABl. Nr. L 174 vom 03.06.2020 S. 211, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/1798 , ABl. Nr. L 233 vom 10.06.2023 S. 24, unter tierärztlicher Aufsicht abgesondert zu halten, wenn nicht die umgehende Tötung angeordnet wird.
(2) Von der Tötung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn der Tierhalter sowie die Herkunft des Tieres bekannt sind und angenommen werden kann, dass aufgrund einer durchgeführten Impfung eine Infektion mit dem Rabies-Virus unwahrscheinlich ist. Weiters muss eine Absonderung mit mindestens zehntägiger Beobachtung mit zweimaliger tierärztlicher Untersuchung am Beginn und Ende dieser Periode gewährleistet sein. Sollte diese Untersuchung den Verdacht auf Tollwut erhärten, kann die Tötung der Tiere angeordnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Gesetzesnummer
20012588
Dokumentnummer
NOR40262134
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