Tierseuchenrechtliche Bestimmungen beim Transport
§ 33.
(1) Bei der Verbringung von gehaltenen Landtieren und Bruteiern gemäß Art. 4 bis 6 der delegierten Verordnung (EU) 2020/688 hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union, ABl. Nr. L 174 vom 03.06.2020 S. 140, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/118 , ABl. Nr. L 16 vom 18.01.2023 S. 1, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 289 vom 10.11.2022 S. 34, kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Ausnahmen im Sinne des Art. 6 Abs. 3 der delegierten Verordnung (EU) 2020/688 anordnen.
(2) Die für die Ausstellung der Veterinärbescheinigung gemäß Art. 149 AHL erforderliche Untersuchung hat auch die Transportfähigkeit zu umfassen und ersetzt gegebenenfalls eine Verladeuntersuchung nach § 15 Abs. 3 des Tiertransportgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 54/2007.
(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann, soweit dies nach den unionsrechtlichen Vorschriften geboten und erlaubt ist, unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft zur Hintanhaltung der Verschleppung von Tierseuchen und Zoonosen, oder soweit es aufgrund einer etwaigen Seuchensituation zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle erforderlich ist, für den Transport von Waren und Rohstoffen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, nähere spezielle Regelungen festlegen.
(4) Für die Untersuchung der Tiere und das Ausstellen der Zeugnisse gemäß Abs. 2 sind vom Versender Gebühren zur Deckung der der Behörde aus der Amtshandlung entstandenen Kosten zu entrichten, deren Höhe vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau zu bestimmen ist. Der Kostenersatz ist, wenn er nicht sogleich entrichtet wird, von der Behörde dem Versender mit Bescheid vorzuschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Gesetzesnummer
20012588
Dokumentnummer
NOR40262119
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