Qualitätszertifikat
§ 43.
(1) Das BIQG hat Ärztinnen/Ärzten und Gruppenpraxen, deren Verfahren gemäß § 41 ab- geschlossen wird, ein auf die Geltungsdauer der Qualitätssicherungsverordnung 2024 befristetes Qualitätszertifikat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch oder in Papierform auszustellen.
(2) Das Qualitätszertifikat hat das von der Ärztin/vom Arzt oder von der Gruppenpraxis angegebene und evaluierte Leistungsspektrum auszuweisen.
(3) Ein gültiges Qualitätszertifikat ist mittels schriftlicher Verständigung abzuerkennen, wenn hervorkommt, dass dieses zu Unrecht ausgestellt wurde, sei es, dass
- 1. das Qualitätszertifikat aufgrund einer ungültigen Selbstevaluierung oder Mängelbehebung ausgestellt worden ist oder
- 2. nach Ausstellung des Qualitätszertifikats ursprüngliche Mängel hervorkommen, die so gravierend sind, dass die Bewahrung der Gültigkeit des Qualitätszertifikats während einer zweiwöchigen Mängelbehebungsfrist, insbesondere im Hinblick auf die Patientensicherheit nicht vertretbar ist, oder
- 3. Mängel nach Ausstellung des Qualitätszertifikats eingetreten sind und dass diese so gravierend sind, dass die Bewahrung der Gültigkeit des Qualitätszertifikats während einer zweiwöchigen Mängelbehebungsfrist, insbesondere im Hinblick auf die Patientensicherheit, nicht vertretbar ist.
(4) Ein gemäß Abs. 3 aberkanntes Qualitätszertifikat ist durch die Ärztin/den Arzt oder durch die Gruppenpraxis binnen 14 Tagen nach Versand der Aberkennung an das BIQG zu übermitteln. Elektronisch ausgestellte Qualitätszertifikate sind durch die Ärztin/den Arzt binnen 14 Tagen nach Versand der Aberkennung unwiederbringlich zu löschen und Vervielfältigungen dieser zu vernichten.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Gesetzesnummer
20012576
Dokumentnummer
NOR40261749
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)