Peers
§ 29.
(1) Peers werden zu Vor-Ort-Besuchen herangezogen.
- 1. eine mindestens insgesamt fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit als niedergelassene Ärztin/niedergelassener Arzt oder als Gesellschafterin/Gesellschafter einer Gruppenpraxis und
- 2. eine erfolgreich absolvierte Weiterbildung gemäß der Anlage 2, Pkt. 2. verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Gesetzesnummer
20012576
Dokumentnummer
NOR40261735
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