Artikel 28
Vereinfachte Auslieferung
Die ersuchte Partei kann einer vereinfachten Auslieferung in Übereinstimmung mit seinen Rechtsvorschriften zustimmen, wenn die auszuliefernde Person mit gebührender Unterstützung durch einen Rechtsbeistand und vor einer Justizbehörde ihre Bereitschaft erklärt, an die ersuchende Partei ausliefert zu werden, nachdem sie über ihre Rechte im formellen Auslieferungsverfahren und ihre Rechte, die sich aus diesem Verfahren ergeben, informiert wurde.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025
Gesetzesnummer
20012575
Dokumentnummer
NOR40261697
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
