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§ 2 ArtHEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.2024

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

  1. 1. „Art“: eine Art, Unterart, oder Teilpopulation einer Art oder Unterart im Sinne von Art. 2 Buchstabe s der Verordnung (EG) Nr. 338/97. Die Arten des § 3 dieser Verordnung sind gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 definiert.
  2. 2. „Exemplar“: Exemplare im Sinne von Art. 2 Buchstabe t der Verordnung (EG) Nr. 338/97. Das ist jedes lebende oder tote Tier oder jede lebende oder tote Pflanze, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse einer in den Anhängen A bis D der Verordnung (EG) Nr. 338/97aufgeführten Art, unabhängig davon, ob es in einer anderen Ware enthalten ist oder nicht, sowie sämtliche Waren, wenn aus einem Begleitdokument, aus der Verpackung aus einem Warenzeichen oder aus sonstigen Umständen hervorgeht, dass sie Teile oder Erzeugnisse aus Tieren oder Pflanzen dieser Art sind oder solche enthalten, sofern diese Teile oder Erzeugnisse nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Ein Exemplar wird als Exemplar einer in den Anhängen A bis D der Verordnung (EG) Nr. 338/97aufgeführten Art betrachtet, wenn es sich um ein Tier oder eine Pflanze, ihre Teile oder aus ihr gewonnene Erzeugnisse davon handelt, von der zumindest ein „Elternteil“ einer der aufgeführten Arten angehört.
  3. 3. „Bestimmungsort“: im Sinne von Art. 2 Buchstabe k der Verordnung (EG) Nr. 338/97 den Ort, von dem zum Zeitpunkt der Einfuhr in die Gemeinschaft angenommen wird, dass die Exemplare normalerweise dort gehalten werden; im Fall von lebenden Exemplaren ist dies der erste Ort, an dem sie nach einer Quarantäne oder einer sonstigen Unterbringung zur Durchführung von Gesundheitsüberprüfungen und -kontrollen gehalten werden sollen.

Schlagworte

Gesundheitskontrolle

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20012573

Dokumentnummer

NOR40261436

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