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§ 58 LFBAG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.2024

Verweisungen

§ 58.

Wenn in Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf andere Bundesgesetze oder auf unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit nicht anderes bestimmt ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2024

Gesetzesnummer

20012572

Dokumentnummer

NOR40261430

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