Verweisungen
§ 58.
Wenn in Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf andere Bundesgesetze oder auf unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit nicht anderes bestimmt ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2024
Gesetzesnummer
20012572
Dokumentnummer
NOR40261430
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)