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§ 36 LFBAG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.2024

Ersatz der Facharbeiterprüfung; Art und Ausmaß

§ 36.

(1) Die erfolgreiche Absolvierung einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder der Forstfachschule Traunkirchen des Bundes ersetzt unbeschadet der Anforderungen gemäß § 8 Abs. 3 und 4 für das Ausbildungsgebiet Berufsjagdwirtschaft (§ 5 Abs. 1 Z 16) die Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung (§ 5 Abs. 1).

(2) Die erfolgreiche Absolvierung einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt mit einschlägiger Fachrichtung ersetzt im jeweiligen Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1) unbeschadet der Anforderungen gemäß § 8 Abs. 3 und 4 für das Ausbildungsgebiet Berufsjagdwirtschaft (§ 5 Abs. 1 Z 16) die Facharbeiterprüfung. Die Festlegung der Einschlägigkeit der Fachrichtung der genannten Bildungseinrichtung hat durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu erfolgen, wobei Abs. 3 sinngemäß anzuwenden ist.

(3) Inwieweit Personen nach erfolgreicher Absolvierung einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt mit einschlägiger Fachrichtung eine weitere Facharbeiterqualifikation (Abs. 2) zusteht bzw. Personen nach erfolgreicher Absolvierung einer land- und forstwirtschaftlichen Universität, Hochschule oder Fachhochschule mit einschlägigem Ausbildungsbereich eine Facharbeiterqualifikation zusteht, ist durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft festzulegen. Dabei ist auf Lehrpläne, Ausbildungsvorschriften, Bildungsziele und Praktika der genannten Bildungseinrichtungen und die Verwertbarkeit der vermittelten Inhalte Bedacht zu nehmen. In der Verordnung ist gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß § 8 Abs. 3 und 4 für das Ausbildungsgebiet Berufsjagdwirtschaft (§ 5 Abs. 1 Z 16) festzulegen, welche Ausbildungsinhalte, Praktika und Prüfungen nachzuweisen und anzurechnen sind. In der Verordnung ist zudem festzulegen, welche ergänzenden Ausbildungsinhalte, Praktika und Prüfungen zu erbringen sind.

(4) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag eines Absolventen einer nicht unter Abs. 1 bis 3 fallenden Bildungseinrichtung und nach Anhörung des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates (§ 52) unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Ausbildungsvorschriften und die abgelegten Prüfungen und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß § 8 Abs. 3 und 4 für das Ausbildungsgebiet Berufsjagdwirtschaft (§ 5 Abs. 1 Z 16) mit Bescheid zu entscheiden (§ 44 Abs. 1 Z 22 und Abs. 2), in welchem Umfang diese für eine Facharbeiterprüfung in einem Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1) anrechenbar sind.

Schlagworte

Lehrlingsausbildungsstelle

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20012572

Dokumentnummer

NOR40261408

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