1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Verfassungsbestimmung
§ 1.
(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz zur beruflichen land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildung einschließlich der Ausbildung zum Meister in den einschlägigen Ausbildungsgebieten enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG) etwas anderes bestimmt. Die Zuständigkeit der Länder, die mit der Vollziehung dieser Angelegenheiten befassten Landesbehörden einzurichten, bleibt jedoch unberührt.
Schlagworte
Lehrlingsausbildung
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
20012572
Dokumentnummer
NOR40261373
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