Leitung und innere Organisation
§ 9.
(1) Die Organe der Universität sind
- 1. die Präsidentin bzw. der Präsident (President);
- 2. das Kuratorium (Board of Trustees);
- 3. die Universitätsversammlung (University Assembly);
- 4. die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Präsidentin bzw. des Präsidenten (Vice Presidents) und
- 5. die Verwaltungsdirektorin bzw. der Verwaltungsdirektor.
(2) Die Organe gemäß Z 1 bis 3 sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die obersten Organe der Universität.
(3) Die gleichzeitige Zugehörigkeit zu mehr als einem Organ gemäß Abs. 1 ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
20012571
Dokumentnummer
NOR40261344
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