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§ 5 Abfallende von feuerfesten Abfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2024

Inkrafttreten

§ 5.

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.

(2) Abweichend von Anhang 1 Punkt 3 dürfen Analysen der Parameter MgO, Al2O3, CaO, SiO2, Cr2O3, C und Fe2O3 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 durch befugte Fachpersonen oder Fachanstalten durchgeführt werden, die keine dafür akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen sind.

(3) Diese Verordnung ist auf Recycling-Refractories anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung als Produkte verwendet wurden. Bescheidmäßige Bestimmungen, die dieser Verordnung wiedersprechen, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2024

Gesetzesnummer

20012567

Dokumentnummer

NOR40261309

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