Artikel 4
Grenzübergangsstellen
(1) Die Rückübernahme und Durchbeförderung kann an den folgenden Grenzübergangsstellen der Staaten erfolgen:
- a. auf österreichischem Hoheitsgebiet:
- Internationaler Flughafen Wien
- Wien-Schwechat
- Stadtpolizeikommando Schwechat
- Grenzpolizeiinspektion
- b. auf armenischem Hoheitsgebiet:
- Internationaler Flughafen Zvartnots
(2) Im Einzelfall können für den internationalen Eisenbahn-, Luft- oder Straßenverkehr zugelassene staatliche Grenzübergangsstellen auch für die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen genutzt werden.
Schlagworte
Eisenbahnverkehr, Luftverkehr
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2024
Gesetzesnummer
20012566
Dokumentnummer
NOR40261294
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