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§ 7 Datenmodellverordnung 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

§ 7 Gliederung der Meldungen

Meldepflichtige gemäß § 6 haben entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu einem oder mehreren der in lit. a bis f angeführten Melderkreise die Meldungen von Daten zu Einlagen und Sachkonten zu erstatten:

  1. a) Sofern Meldepflichtige nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Daten zu Einlagen und Sachkonten entsprechend den in Beilage Ab1 (Einlagen- und Sachkonten-Cube MONSTAT) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.
  2. b) Sofern Meldepflichtige zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Daten zu Einlagen und Sachkonten entsprechend den in Beilage Ab2 (Einlagen- und Sachkonten-Cube MONSTAT und ZINSSTAT) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.
  3. c) Sofern Meldepflichtige gemäß § 1 der FinStab-VO 2024 meldepflichtig sind und zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Daten zu Einlagen und Sachkonten entsprechend den in Beilage Ab3 (Einlagen- und Sachkonten-Cube MONSTAT und ZINSSTAT Finanzmarktstabilität (ohne Länderrisiko ohne Kreditrisiko)) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.
  4. d) Sofern Meldepflichtige gemäß § 1 und § 3 der FinStab-VO 2024 meldepflichtig sind und zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Daten zu Einlagen und Sachkonten entsprechend den in BeilageAb4 (Einlagen- und Sachkonten-Cube MONSTAT und ZINSSTAT Finanzmarktstabilität (mit Länderrisiko ohne Kreditrisiko)) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.
  5. e) Sofern Meldepflichtige gemäß § 1 der FinStab-VO 2024 meldepflichtig sind und nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Daten zu Einlagen und Sachkonten entsprechend den in Beilage Ab5 (Einlagen- und Sachkonten-Cube MONSTAT Finanzmarktstabilität (ohne Länderrisiko ohne Kreditrisiko)) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.
  6. f) Sofern Meldepflichtige gemäß § 1 und § 3 der FinStab-VO 2024 meldepflichtig sind und nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Daten zu Einlagen und Sachkonten entsprechend den in BeilageAb6 (Einlagen- und Sachkonten-Cube MONSTAT Finanzmarktstabilität (mit Länderrisiko ohne Kreditrisiko)) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.

Schlagworte

Einlagenkonto

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2024

Gesetzesnummer

20012559

Dokumentnummer

NOR40261106

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