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§ 10 Datenmodellverordnung 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

§ 10 Gliederung der Meldungen

Meldepflichtige gemäß § 9 haben die Meldungen von Wertpapierdaten mittels des in lit. a angeführten Wertpapier-Cubes sowie – bei Zugehörigkeit zu einem oder beiden in lit. b und c angeführten Melderkreis – zusätzlich mittels des entsprechenden Wertpapier-Cubes gemäß lit. b oder lit. c zu erstatten:

  1. a) Meldepflichtige haben die Meldungen von Wertpapierdaten entsprechend den in Beilage Ac1 (Wertpapier-Cube MONSTAT) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.
  2. b) Sofern Meldepflichtige gemäß § 1 der FinStab-VO meldepflichtig sind, haben sie die Meldungen von Wertpapierdaten entsprechend den in Beilage Ac2 (Wertpapier-Cube MONSTAT Finanzmarktstabilität (ohne Länderrisiko ohne Kreditrisiko)) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.
  3. c) Sofern Meldepflichtige gemäß § 1 und § 3 der FinStab-VO 2024 meldepflichtig sind, haben sie die Meldungen von Wertpapierdaten entsprechend den in Beilage Ac3 (Wertpapier-Cube MONSTAT Finanzmarktstabilität (mit Länderrisiko ohne Kreditrisiko)) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2024

Gesetzesnummer

20012559

Dokumentnummer

NOR40261109

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