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ARTIKEL 16 Luftverkehrsabkommen (Vereinigte Arabische Emirate)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2024

ARTIKEL 16

UMWELTSCHUTZ

  1. 1. Die Vertragsparteien unterstützen die Notwendigkeit, die Umwelt durch die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung des Luftverkehrs zu schützen.
  2. 2. Die Vertragsparteien kommen überein, im Hinblick auf den Flugbetrieb zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten die ICAO-Normen und -Empfehlungen (SARP) des Anhangs 16 sowie die bestehende ICAO-Politik und -Leitlinien zum Umweltschutz umzusetzen.
  3. 3. Die Vertragsparteien erkennen an, dass es wichtig ist, in Fragen des Umweltschutzes zusammenzuarbeiten und im Rahmen multilateraler Diskussionen zu handeln.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2024

Gesetzesnummer

20012557

Dokumentnummer

NOR40260959

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