Anlage
- 1. Nach § 13 Abs. 1 beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
- 1. – vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 70 Euro 13,10 Euro,
- 2. über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 19,70 Euro,
- 3. über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 26,20 Euro,
- 4. über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 9,90 Euro mehr,
- 5. über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 17,10 Euro mehr,
- 6. über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 26,20 Euro mehr,
- 7. über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro um 34,80 Euro mehr,
- 8. über 5 090 Euro bis einschließlich 5 810 Euro um 111,90 Euro und 43,50 Euro mehr,
- 9. über 5 810 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 43,50 Euro mehr,
- 10. über 7 270 Euro bis einschließlich 36 340 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 54,20 Euro mehr,
- 11. über 36 340 Euro bis einschließlich 50 870 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 45 Euro mehr,
- 12. über 50 870 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 41,80 Euro mehr,
- 13. über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 42,60 Euro mehr,
- 14. über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 43,50 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.
- 2. Nach § 13 Abs. 2 beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
- 1. – vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 70 Euro 8,30 Euro,
- 2. über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 12,40 Euro,
- 3. über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 16,50 Euro,
- 4. über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 6,60 Euro mehr,
- 5. über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 13,10 Euro mehr,
- 6. über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 20,30 Euro mehr,
- 7. bei einem Wert über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 98,20 Euro,
- 8. bei einem Wert über 5 090 Euro bis einschließlich 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 122,80 Euro,
- 9. bei einem Wert über 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 245,30 Euro.
- 3. Nach § 14 Abs. 1 beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
- 1. – vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 360 Euro 2,10 Euro,
- 2. über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro 3,40 Euro,
- 3. über 730 Euro bis einschließlich 1 450 Euro 6,60 Euro,
- 4. über 1 450 Euro bis einschließlich 3 630 Euro 9,90 Euro,
- 5. über 3 630 Euro bis einschließlich 5 090 Euro 12,50 Euro,
- 6. über 5 090 Euro bis einschließlich 7 270 Euro 15,60 Euro,
- 7. über 7 270 Euro bis einschließlich 10 900 Euro 25,50 Euro,
- 8. über 10 900 Euro bis einschließlich 14 530 Euro 41,80 Euro,
- 9. über 14 530 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 21,40 Euro mehr,
- 10. über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 10,80 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 1 816 820 Euro entspräche.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2024
Gesetzesnummer
20012553
Dokumentnummer
NOR40260876
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