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§ 2 Tatbestände des Tiertransportgesetzes, für die durch Organstrafverfügung eine Geldstrafe eingehoben werden darf

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.3.2024

Tatbestände

§ 2.

Eine Geldstrafe von 500 Euro darf eingehoben werden, wenn folgende Tatbestände vorliegen:

  1. 1. die Tiere werden entgegen Art. 3 lit. h der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, ABl. Nr. L 3 vom 05.01.2005 S 1 (§ 21 Abs. 1 Z 7 TTG 2007) nicht entsprechend mit Wasser und/oder Futter versorgt, oder
  2. 2. eine unzulässigerweise oder in unzulässigem Ausmaß vorgenommene Überschreitung der in § 19 TTG 2007 festgelegten nationalen Höchstbeförderungsdauer für innerstaatliche Transporte bei der Durchführung, Veranlassung oder Organisation einer Tierbeförderung (§ 21 Abs. 1 Z 26 TTG 2007),

(2) Eine Geldstrafe von 300 Euro darf eingehoben werden, wenn folgende Tatbestände vorliegen:

  1. 1. das Nichtmitführen der vorgeschriebenen Transportpapiere oder Mitführen von mangelhaften Transportpapieren entgegen Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (§ 21 Abs. 1 Z 8 TTG 2007).
  2. 2. das Nichteinhalten der Verpflichtungen des Tierhalters entgegen Art. 8 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (§ 21 Abs. 1 Z 10 TTG 2007);
  3. 3. das Nichtmitführen des Befähigungsnachweises gemäß Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (§ 21 Abs. 1 Z 14 TTG 2007).

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2024

Gesetzesnummer

20012543

Dokumentnummer

NOR40260664

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