Validierungs- und Prüfungstaxen
§ 14.
(1) Die Validierungs- und Prüfungsstellen können zur Bedeckung ihrer aufgrund der Durchführung der Validierungs- oder Prüfungsverfahren entstehenden Ausgaben im Rahmen ihrer Privatautonomie Taxen einheben.
(2) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft kann mit Verordnung festlegen, dass ein zu bestimmender Betrag aus den Einnahmen des auf die Verordnung folgenden Kalenderjahres für übergeordnete Maßnahmen der Qualitätssicherung oder des Qualitätsmanagements vorzusehen ist. Die Validierungs- und Prüfungsstellen haben die dazu einbehaltenen Mittel auf Weisung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft für diese Zwecke zur Verfügung zu stellen.
Schlagworte
Validierungstaxe, Validierungsstelle, Validierungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
29.02.2024
Gesetzesnummer
20012540
Dokumentnummer
NOR40260588
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