Abschluss des Verfahrens zur Einführung von Qualifikationen und Kundmachung
§ 10.
Nach Abschluss der in den §§ 3 bis 9 geregelten Verfahrensschritten, insbesondere Vorliegen der genannten Stellungnahmen oder Verstreichen der festgelegten Fristen, können Zustimmung und Kundmachung gemäß § 3 erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
29.02.2024
Gesetzesnummer
20012540
Dokumentnummer
NOR40260584
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