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§ 10 HBB-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2024

Abschluss des Verfahrens zur Einführung von Qualifikationen und Kundmachung

§ 10.

Nach Abschluss der in den §§ 3 bis 9 geregelten Verfahrensschritten, insbesondere Vorliegen der genannten Stellungnahmen oder Verstreichen der festgelegten Fristen, können Zustimmung und Kundmachung gemäß § 3 erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2024

Gesetzesnummer

20012540

Dokumentnummer

NOR40260584

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