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§ 11 LF-VGÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Ausnahme

§ 11.

Gemäß § 431 Abs. 1 LAG wird folgende Ausnahme von § 240 Abs. 2 LAG hinsichtlich gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung festgelegt: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind, auch beschäftigt werden, wenn Tonschwellenaudiogramme im Rahmen der Untersuchungen gemäß § 240 Abs. 1 von qualifizierten Bediensteten der Träger der Unfallversicherung unter der Verantwortung einer Ärztin bzw. eines Arztes durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

20012536

Dokumentnummer

NOR40260519

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