Ausnahme
§ 11.
Gemäß § 431 Abs. 1 LAG wird folgende Ausnahme von § 240 Abs. 2 LAG hinsichtlich gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung festgelegt: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind, auch beschäftigt werden, wenn Tonschwellenaudiogramme im Rahmen der Untersuchungen gemäß § 240 Abs. 1 von qualifizierten Bediensteten der Träger der Unfallversicherung unter der Verantwortung einer Ärztin bzw. eines Arztes durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
20012536
Dokumentnummer
NOR40260519
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