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§ 17 LF-PSA-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

3. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 17.

(1) Bestimmungen über persönliche Schutzausrüstungen in Verordnungen nach dem LAG bleiben insoweit unberührt, als sie über die vorliegenden Bestimmungen hinausgehen.

(2) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung durch Bescheid verfügte Vorschreibungen und Auflagen über persönliche Schutzausrüstungen werden durch diese Verordnung nicht berührt mit der Maßgabe, dass die über die bescheidmäßige Vorschreibung oder Auflage hinausgehenden, auf die persönliche Schutzausrüstung bezogenen Pflichten nach dieser Verordnung zusätzlich wahrzunehmen sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

20012535

Dokumentnummer

NOR40260506

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