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§ 8 LF-VOPST

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Inhalt des Maßnahmenprogramms

§ 8.

(1) Im Maßnahmenprogramm sind unter Berücksichtigung der Angaben der Herstellerinnen bzw. Hersteller oder der Inverkehrbringerinnen bzw. Inverkehrbringer von Quellen künstlicher optischer Strahlung folgende Maßnahmen festzulegen:

  1. 1. Bauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und Arbeitsplätze;
  2. 2. Maßnahmen an der Quelle zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition an der Quelle, wie
  1. a) alternative Arbeitsverfahren, bei denen es zu keiner oder einer geringeren Exposition gegenüber optischer Strahlung kommt,
  2. b) die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel, die laut Angaben des Herstellers bzw. der Herstellerin und unter Berücksichtigung der auszuführenden Arbeit möglichst wenig optische Strahlung emittieren,
  3. c) die angemessene Wartung der Arbeitsmittel und Schutzeinrichtungen sowie ihrer Verbindungs- und Aufstellungsbauteile sowie anderer Einrichtungen an den Arbeitsplätzen;
  1. 3. Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, wie
  1. a) Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, die an Arbeitsplätzen optische Strahlung über den Expositionsgrenzwerten verursachen, sind unter Berücksichtigung der Arbeitsabläufe nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen oder durchzuführen,
  2. b) Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, die an Arbeitsplätzen optische Strahlung verursachen, sind so aufzustellen oder durchzuführen, dass insbesondere für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, das Ausmaß der Exposition soweit als möglich verringert wird;
  1. 4. technische Maßnahmen zur Verringerung der Einwirkung von optischer Strahlung, erforderlichenfalls sind auch Verriegelungseinrichtungen, Abschirmungen oder vergleichbare Schutzvorrichtungen einzusetzen;
  2. 5. organisatorische Maßnahmen, wie
  1. a) Abstandsvergrößerung zur Strahlenquelle, insbesondere für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind oder sichere Arbeitsverfahren, sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung des Ausmaßes der Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  2. b) Begrenzen der Dauer der Exposition durch geeignete organisatorische Maßnahmen, wie eine Beschränkung der Beschäftigungsdauer, Arbeitsunterbrechungen oder die Einhaltung von Erholzeiten.

(2) Bei Erstellung des Maßnahmenprogramms sind schutzbedürftige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besonders zu berücksichtigen.

Schlagworte

Verbindungsbauteile

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

20012534

Dokumentnummer

NOR40260484

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