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§ 5 LF-BS-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Arbeitsstuhl

§ 5.

(1) Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind Arbeitsstühle zur Verfügung zu stellen, die folgenden Anforderungen entsprechen müssen:

  1. 1. Arbeitsstühle dürfen die Bewegungsfreiheit nicht einschränken und müssen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Einnahme ergonomisch günstiger Körperhaltungen ermöglichen.
  2. 2. Arbeitsstühle müssen als Drehstühle mit Rollen oder Gleitern ausgeführt und kippsicher sein, wobei Rollen beim unbelasteten Stuhl schwergängig sein müssen. Das Untergestell muss mindestens fünf Auflagepunkte aufweisen.
  3. 3. Die Sitzhöhe muss verstellbar sein.
  4. 4. Die Rückenlehne muss den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine gute Abstützung in verschiedenen Sitzhaltungen ermöglichen und in Höhe und Neigung verstellbar sein.

(2) Der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer ist, wenn dies auf Grund der Körpermaße oder der fehlenden Tischhöhenverstellung erforderlich ist oder auf Wunsch, eine Fußstütze zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

20012533

Dokumentnummer

NOR40260463

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