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§ 13 LF-BS-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

4. Abschnitt

Sonstige Pflichten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Unterweisung

§ 13.

Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer ist vor Aufnahme ihrer bzw. seiner Tätigkeit am Bildschirmgerät und bei jeder wesentlichen Veränderung der Organisation ihres bzw. seines Arbeitsplatzes im Umgang mit dem Gerät sowie hinsichtlich der ergonomisch richtigen Einstellung und Anordnung der Arbeitsmittel zu unterweisen.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

20012533

Dokumentnummer

NOR40260471

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