4. Abschnitt
Sonstige Pflichten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Unterweisung
§ 13.
Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer ist vor Aufnahme ihrer bzw. seiner Tätigkeit am Bildschirmgerät und bei jeder wesentlichen Veränderung der Organisation ihres bzw. seines Arbeitsplatzes im Umgang mit dem Gerät sowie hinsichtlich der ergonomisch richtigen Einstellung und Anordnung der Arbeitsmittel zu unterweisen.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
20012533
Dokumentnummer
NOR40260471
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