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§ 1 LF-BS-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1.

(1) Der 2. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeitsplätze im Sinne des § 236 Abs. 1 zweiter Satz LAG, ausgenommen die in § 236 Abs. 5 LAG genannten Einrichtungen und Geräte.

(2) Der 3. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeit, das ist die Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM-Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des § 236 Abs. 1 zweiter Satz LAG unter Verwendung von Bildschirmgeräten im Sinne des § 236 Abs. 1 LAG.

(3) Der 4. Abschnitt gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des Abs. 1.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

20012533

Dokumentnummer

NOR40260459

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