Technische und organisatorische Maßnahmen
§ 13.
(1) Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind technische Maßnahmen festzulegen:
- 1. für Lärm: Luftschallminderung (zB durch Abschirmungen, Kapselungen, Abdeckungen mit schallabsorbierendem Material) oder Körperschallminderung (zB durch Körperschalldämmung oder Körperschallisolierung);
- 2. für Vibrationen: Bereitstellung von Zusatzausrüstungen, die die Gefahren aufgrund von Vibrationen verringern (zB Sitze, die Ganzkörper-Vibrationen wirkungsvoll dämpfen, oder Griffe, die auf den Hand-Arm-Bereich übertragene Vibrationen verringern).
(2) Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind organisatorische Maßnahmen festzulegen, wie
- 1. Abstandsvergrößerung zur Emissionsquelle von Lärm insbesondere für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind;
- 2. sichere Arbeitsverfahren, sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
- 3. Begrenzen der Dauer der Exposition durch geeignete organisatorische Maßnahmen, wie eine Beschränkung der Beschäftigungsdauer, Arbeitsunterbrechungen oder die Einhaltung von Erholzeiten.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Gesetzesnummer
20012530
Dokumentnummer
NOR40260434
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)