vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 LF-DOK-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Zuständige Personen

§ 4.

Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, welche Personen innerbetrieblich oder welche innerbetriebliche Stelle nähere Auskünfte über Personen und Dienste mit besonderen Aufgaben auf diesem Gebiet erteilt.

Schlagworte

Sicherheitsschutzdokument

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2024

Gesetzesnummer

20012527

Dokumentnummer

NOR40260401

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte