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§ 8 LF-ESV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Prüfungen vor Inbetriebnahme

§ 8.

Eine Prüfung vor Inbetriebnahme ist erforderlich für

  1. 1. elektrische Anlagen nach ihrer Errichtung oder Wiedererrichtung,
  2. 2. elektrische Anlagen oder Anlagenteile nach wesentlichen Änderungen, wesentlichen Erweiterungen oder nach Instandsetzung,
  3. 3. ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nach Änderungen oder nach Instandsetzung.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024

Gesetzesnummer

20012525

Dokumentnummer

NOR40260347

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