Basisschutz (Schutz gegen direktes Berühren)
§ 3.
(1) Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn ihre betriebsmäßig unter Spannung stehenden Teile entweder in ihrem ganzen Verlauf isoliert oder durch ihre Bauart, Lage oder Anordnung oder durch besondere Vorrichtungen gegen direktes Berühren geschützt sind.
- 1. in abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten,
- 2. in Sonderfällen, in denen die anerkannten Regeln der Technik dies erlauben.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2024
Gesetzesnummer
20012525
Dokumentnummer
NOR40260342
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