Elektrozäune
§ 18.
(1) Die Anbringung von Elektrozaungeräten für den Weidebetrieb, die nicht für den Betrieb innerhalb eines Gebäudes bestimmt sind, ist in brandgefährdeten Räumen wie Scheunen, Tennen, Stallungen unzulässig.
(2) Zaunzuleitungen dürfen weder aus brandgefährdeten Räumen heraus noch in brandgefährdete Räume hineingeführt werden. Bei Wegführung einer Zaunleitung von einem Gebäude ist eine Überspannungsschutzeinrichtung auf nicht brennbarer Unterlage außerhalb des Gebäudes anzubringen.
(3) Werden Zaundrähte in der Nähe von Freileitungen entlanggeführt oder kreuzen sie dieselben, so darf die Bauhöhe von 2 m im Schutzstreifen nicht überschritten werden. Leitend verbundene Elektrozäune dürfen nur von einem Elektrozaungerät gespeist werden.
(4) Bei Annäherung von Elektrozäunen, die nicht von ein und demselben Elektrozaungerät unter Spannung gesetzt werden, ist ein Mindestabstand von 2,0 m einzuhalten.
(5) Weideschranken müssen von beiden Seiten leicht erkennbar sein.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2024
Gesetzesnummer
20012525
Dokumentnummer
NOR40260357
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