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§ 8 Frauenförderungsplan – BMI

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Vortragende und Unterrichtsmaterialien

§ 8.

(1) Die Erhöhung des Frauenanteils als Vortragende bei Aus- und Fortbildungen im Ressortbereich des BMI ist anzustreben.

(2) Vorträge und Skripten dürfen keinerlei unmittelbar oder mittelbar diskriminierenden Inhalt enthalten und sind nach Möglichkeit um frauen- sowie genderspezifische Themenbereiche zu erweitern.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2024

Gesetzesnummer

20012519

Dokumentnummer

NOR40260217

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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